Notice: Undefined index: HTTP_ACCEPT_LANGUAGE in /homepages/28/d71418549/htdocs/de.wermsdorf/redaxo/include/classes/class.rex_article_base.inc.php(395) : eval()'d code on line 6
Erschließungsbeitragssatzung / Wermsdorf " />

 

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Wermsdorf mit den Ortsteilen Calbitz, Collm, Gröppendorf, Lampersdorf, Liptitz, Luppa, Mahlis, Malkwitz, Wadewitz und Wiederoda (Erschließungsbeitragssatzung)

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) zuletzt geändert am 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108, 1998 S. 137) in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21.04.1993 (SächsGVBl. I S. 301, S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999 (SächsGVBl. I S. 345) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf in seiner Sitzung am 29.06.2000 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Die Gemeinde Wermsdorf erhebt Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen der §§ 127 ff. BauGB sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

1. die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in Wermsdorf sowie in den Ortsteilen, bis zu einer Breite von:

1.1. in Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten 6 m,

1.2. in Kleinsiedlungs- und Ferienhausgebieten 10 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m,

1.3. in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten 14 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m,

1.4. in Kerngebieten, Gewerbe- und Sondergebieten 18 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m,

1.5. in Industriegebieten 20 m,
bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m.

Bestandteile der Straßen, Wege und Plätze sind die Fahrbahnen, Radwege, Gehwege und Schrammborde, mit Ausnahme der Bestandteile nach Nrn. 4a, 5a.

2. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete

(z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m (mit Ausnahme der Bestandteile nach Nr. 5a),

3. die nicht zum Anbau bestimmten zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiet bis zu einer Breite von 21 m (mit Ausnahme der Bestandteile nach Nr. 4a, 5a),

4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der in den Nummern 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in den Nummern 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Fläche des Abrechnungsgebietes; § 5 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung;

5. Grünanlagen mit Ausnahmen von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteile der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Fläche des Abrechnungsgebietes; § 5 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung;

6. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind, bis zu einer Breite von 20 m.

2) Endet eine Verkehrsanlage mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4a und 5a angegebene Maße für den Bereich der Wendeanlage auf das Anderthalbfache, die Maße in den Nrn. 1 und 3 mindestens aber um 8 m.

Dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. Erschließt eine Verkehrsanlage Baugebiete auf unterschiedliche Art, so gilt die Größe der in Abs. 1 Nrn. 1.1 bis 1.5. angegebenen Breiten.

3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 und 2 gehören insbesondere die

Kosten für
1. den Erwerb der Grundflächen sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,

2. die Freilegung der Grundflächen,

3. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung,

4. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für die in der Baulast der Gemeinde stehenden Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

 

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

2) Der Gemeinde obliegt es, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für

1. die einzelne Erschließungsanlage,
2. bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage
3. mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt zu ermitteln.

 

§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

§ 5 Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grundstücksfläche

1) Die Flächen der von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird der Erschließungsaufwand für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder zusammengefasst für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Erschließungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so bilden die Flächen der von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. von den Erschließungsanlagen der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist,

b) bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes.

Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

 

§ 6 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

1) Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) anderweitig nicht gedeckte umlagefähigen Erschließungsaufwand wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Nutzungsflächen verteilt. Die Nutzungsfläche eines Grundstückes ergibt sich durch die Vervielfachung seiner Grundstücksfläche (§ 5 Absatz 2) mit einem Nutzungsfaktor.

2) Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 7 bis 10) und Art (§ 12) berücksichtigt. Für mehrfach erschlossene Grundstücke gilt darüber hinaus die Regelung des § 13.

3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung
1. in den Fällen des § 10 Abs. 2 0,5
2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
5. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75
6. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 2,0
7. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit steigt der Nutzungsfaktor je Geschoss um 0,5.

 

§ 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, ist diese zugrundezulegen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,50 m, so gilt als Geschosszahl des Bauwerkes die Baumasse geteilt durch 3,5; mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

3) Setzt ein Bebauungsplan nur die Höhen der baulichen Anlagen fest, gilt Abs. 2 analog.

 

§ 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Baumassenzahl festsetzt

1) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl des Bauwerkes aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

 

§ 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt

1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen, so gilt als Geschosszahl

a) bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe, das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsBO geteilt durch 3,5 zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30 Grad festgesetzt ist.

b) bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe der baulichen Anlage genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.

 

§ 10 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten

1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S. der BauNVO auch Untergeschosse in Garagen und Parkierungsbauwerken. Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung.

2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung.

3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 7 bis 10 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Nebenanlagen zur Versorgung der Baugebiete, z.B. mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser errichtet werden dürfen.

 

§ 11 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 7 bis 10 bestehen

1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine der in den §§ 7 bis 10 entsprechende Festsetzungen enthält, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.

Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der BauNVO. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der BauNVO ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 7 Abs. 2.

3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 10 für die Grundstücke entsprechende Anwendung,

1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können § 10 Abs. 1,
2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 10 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt oder
3. nur mit Nebenanlagen i.S. des § 10 Abs. 3 bebaut sind.

 

§ 12 Artzuschlag

1) Für die Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in einer entsprechend § 7 Abs. 2 vergleichbaren Weise genutzte Grundstücke in allen übrigen Gebieten, sind die in § 6 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.

2) Abs. 1 gilt nicht bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nrn. 5b und 6. Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 10 Abs. 2 fallenden Grundstücke.

 

§ 13 Mehrfach erschlossene Grundstücke

Für Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nrn. 1-6 erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen), wird die nach den

§§ 6-12 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstückes bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte, durch 3 Erschließungsanlagen jeweils zu einem Drittel, durch vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechenden Bruchteil zugrundegelegt.

 

§ 14 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege, zusammen oder einzeln,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungseinrichtungen,
9. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.

 

§ 15 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1) Straßen, Wege und Plätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) sind endgültig hergestellt, wenn sie
1. eine Pflasterung, einen Plattenbelag, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen,
2. entwässert werden,
3. beleuchtet werden,
4. wenn die Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen bzw. die Gemeinde die Straßenbaulast ausübt.

Sind im Bebauungsplan oder im Ausbauprogramm Teile der Erschließungsanlage als Gehweg, Radweg, Parkfläche (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a) oder Grünanlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 5a) vorgesehen, so sind diese endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung zur Fahrbahn und gegebenenfalls gegeneinander haben und
1. Gehwege, Radwege und Parkflächen entsprechend Satz 1 Nr. 1 ausgebaut sind,
2. Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind.

2) Nicht befahrbare Verkehrsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie Sammelstraßen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind.

3) Selbständige Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4b) sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ausgebaut sind.

4) Selbstständige Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b) sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind.

5) Selbstständige Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) sind endgültig hergestellt, wenn sie als Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände entsprechend dem Ausbauprogramm hergestellt sind.

6) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen, solange die konkreten Erschließungsanlagen insgesamt bzw. die entsprechenden Teileinrichtungen noch nicht endgültig hergestellt sind.

 

§ 16 Vorausleistungen

Die Gemeinde erhebt für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen
1. bis zu einer Höhe von 70 v.H. des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages, wenn mit der Herstellung begonnen worden ist,
2. bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird.

 

§ 17 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt am 30.06.2000

Bernd-Dieter Lehmann
Bürgermeister