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Gemeinnützigkeitsreglung für Kindertagesstätten der Gemeinde Wermsdorf / Wermsdorf " />

 

Satzung zur Regelung der Gemeinnützigkeit für die Kindertagesstätten der Gemeinde Wermsdorf

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 sowie §§ 59 ff. der Abgabeordnung (AO 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2003 hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf in der öffentlichen Sitzung am 29.04.2004 mit Beschluss-Nummer 42/04/04 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Die Kindertagesstätten in

  • Mahlis
  • Liptitz
  • Lampersdorf
  • Calbitz
  • Luppa

sind Einrichtungen der Gemeinde Wermsdorf.

 

§ 2

(1) Die Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Kindertagesstätten ist die Förderung der Kinder in ihrer körperlichenund geistigen Entwicklung. Die Kinderbetreuung ist ein Beitrag zur Erziehung und der Förderung der Bildung der Kinder.

 

§ 3

Die Einrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

(1) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Gemeinde Wermsdorf als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen. Bei einer etwaigen Auflösung einer Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Gemeinde Wermsdorf nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Collm-Bote“ am 20.05.2004 in Kraft.

 

Wermsdorf, 30.04.2004
B.-D. Lehmann
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder aufgrund der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Wermsdorf geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung,die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.